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Ihre Rechnungen

Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO

zwischen

XXX Kunde → einsetzen name firma

XXX Adresse

XXX PLZ Ort

– nachstehend „Auftraggeber“ genannt –

und

Stefla Web GmbH Co.KG

v.d.d. Stefla Web Verwaltungs GmbH

v.d.d. Geschäftsführer Lars Tolkmitt, Stefanie Tolkmitt

Richardstrasse 22

49751 Sögel

Tel: 05952 94157 42

E-Mail: info@domain-hosting.de

– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt -

– beide zusammen „Parteien“ genannt –

als Zusatz zum bereits bestehenden Vertrag mit der Kundennummer XXX vom XX.XX.XXXX

- nachfolgend „Bestandsvertrag“ genannt

Präambel

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Durchführung des Bestandsvertrages der Parteien. Dieser Vertrag enthält eine Reihe von Anlagen, die die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen im Einzelnen spezifizieren – insgesamt als „Vertragsverhältnis“ bezeichnet. Bei der Erbringung dieser Leistungen werden personenbezogene Daten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer verarbeitet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Auftraggeber findet derzeit ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum statt.

Die Parteien wollen ihren wechselseitigen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nach Art. 28 DSGVO im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses Rechnung tragen und schließen deswegen nachstehende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung:

§ 1 Gegenstand und Dauer

(1) Gegenstand

(a) Inhaltlicher Geltungsbereich

Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ergänzt und konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Parteien aus dem Bestandsvertrag. Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gilt für sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, bei denen Beschäftigte und/oder – soweit gemäß nachstehendem § 7 zulässig – Subunternehmer des Auftragnehmers personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeiten.

(b) Räumlicher Geltungsbereich

Nach dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes zulässig. Dem Auftragnehmer ist es ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftraggeber nicht gestattet, die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers in Drittländer außerhalb des Gebietes der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes zu verlagern. Wenn und soweit der Auftragnehmer künftig beabsichtigt, seine Leistungserbringung und damit einhergehend die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers ins außereuropäische Ausland zu verlagern, hat er den Auftraggeber umgehend zu unterrichten.

Eine solche Verarbeitung außerhalb der EU und des EWR darf nur erfolgen, wenn der Auftraggeber dieser vorher schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zugestimmt hat und wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO durch eine der nachfolgend aufgeführten Maßnahmen erfüllt sind. Das angemessene Schutzniveau

ist festgestellt durch einen Angemessenheitsbeschluss

der Kommission (Art. 45 Abs. 3 DSGVO);

wird hergestellt durch verbindliche interne Datenschutzvorschriften (Art. 46 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 47 DSGVO);

wird hergestellt durch Standarddatenschutzklauseln (Art. 46 Abs. 2 lit. c und d DSGVO);

wird hergestellt durch genehmigte Verhaltensregeln (Art. 46 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 40 DSGVO);

wird hergestellt durch einen genehmigten Zertifizierungsmechanismus (Art. 46 Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 42 DSGVO);

wird hergestellt durch sonstige Maßnahmen:



(Art. 46 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. a und b DSGVO

(2) Dauer

Diese Vereinbarung mit Beginn des Hauptvertrages in Kraft in Kraft und endet mit Beendigung des Hauptvertrages.

(3) Kündigung

Es gelten die Vereinbarung hierzu im Hauptvertrag.

Beide Parteien sind berechtigt, diese Vereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund zu kündigen.


§ 2 Verantwortungsbereiche

Beide Parteien verpflichten sich, die zur Anwendung kommenden Datenschutzgesetze (insbesondere die Bestimmungen der DSGVO und des BDSG) einzuhalten. Die Parteien gehen davon aus, dass der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO für den Auftraggeber tätig wird. Wenn und soweit der Auftragnehmer jetzt oder künftig Leistungen erbringen soll, die nicht nach dieser Vereinbarung privilegiert sind, werden die Parteien schriftlich ergänzende Bestimmungen zum Datenschutz treffen, insbesondere diese Vereinbarung ergänzen oder eine neue Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen.

Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde arbeiten Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen (Art. 31 DSGVO).

Im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung gelten nachfolgende Verantwortungsbereiche:

(1) Verantwortung des Auftraggebers

(a) Der Auftraggeber bestimmt die Zwecke und die Ziele der Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Dies geschieht durch die in § 1 (1) (a) spezifizierten Vertragsdokumente und deren Anlagen sowie ergänzend durch die nach Maßgabe dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber dem Auftragnehmer nach § 10 zu erteilenden Weisungen.

(b) Der Auftraggeber ist im Hinblick auf das Vertragsverhältnis und die in dessen Durchführung vom Auftragnehmer zu verarbeitenden Daten für die Einhaltung sämtlicher einschlägiger Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, verantwortlich. Der Auftraggeber ist insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO sowie die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12–22 DSGVO verantwortlich.

(c) Der Auftraggeber behält die volle Kontrolle über die vom Auftragnehmer zu verarbeitenden Daten. Sämtliche verarbeiteten Daten stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu.

(2) Verantwortung des Auftragnehmers

(a) Der Auftragnehmer wird personenbezogene Daten, die er im Rahmen dieser Vereinbarung im Auftrag für den Auftraggeber verarbeitet, ausschließlich zur Erfüllung des im Vertrag und seinen Leistungsscheinen sowie in etwaigen nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu erteilenden Weisungen beschriebenen Zwecken verarbeiten.

(b) Verlangt der Auftraggeber seine Daten – egal aus welchem Grund – heraus, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber sämtliche Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format für die automatisierte Übernahme oder direkte Einspielung herauszugeben. Zurückbehaltungsrechte – egal welcher Art – stehen dem Auftragnehmer an diesen Daten nicht zu.

§ 3 Art, Ziel und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Art und Zweck der Datenverarbeitung

Art, Ziel und Zweck der Datenverarbeitung sind im Einzelnen im Bestandsvertrag sodann in den Leistungsscheinen  beschrieben und spezifiziert. Die Parteien sind sich einig, dass ausschließlich der Auftraggeber die Zwecke und Ziele der Verarbeitung bestimmt.

(2) Art der Daten der Datenverarbeitung

Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten unter dem Vertragsverhältnis vom Bestandsvertrag und dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung sind folgende Verarbeitungsvorgänge:

das Erheben

die Speicherung

die Verwendung


Im Rahmen des Vertragsverhältnisses verarbeitet der Auftragnehmer folgende Arten von Daten:

Personenstammdaten

Kommunikationsdaten (zum Beispiel Telefon, E-Mail)

Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Produkte- bzw. Vertragsinteresse)

Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten


(3) Kategorien betroffener Personen

Der Kreis der durch die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Vereinbarung betroffenen Personen umfasst:

Kunden

Interessenten

Abonnenten

Beschäftigte im Sinne von § 26 Abs. 8 BDSG

Lieferanten

Handelsvertreter



§ 4 Technisch und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)

(1) Nachweis der technischen und organisatorischen Maßnahmen

Vor Abschluss dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und vor Beginn der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer hat dieser dem Auftraggeber die Umsetzung der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM), insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben.

(2) Beschreibung der technisch-organisatorischen Maßnahmen

Zur Gewährleistung einer dem Risiko der Datenverarbeitung nach dem Vertrag und den Leistungsscheinen angemessenen Schutzniveau hat der Auftragnehmer die in seinem (Daten-)Sicherheitskonzept aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen gem. Art. 24, 32 DSGVO getroffen. Das (Daten-)Sicherheitskonzept wird als verbindlich festgelegt und als Anlage zu dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung genommen. Die darin beschriebenen Maßnahmen sind passend zum ermittelten Risiko der Verarbeitung unter Berücksichtigung der Schutzziele nach Stand der Technik und unter besonderer Berücksichtigung der eingesetzten IT-Systeme und Verarbeitungsprozesse spezifiziert.

Dieses beinhaltet im Wesentlichen folgende technische und organisatorische Maßnahmen:

Maßnahmen zur Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten (Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO).

Maßnahmen zur Gewährleistung der Fähigkeit, die Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO), Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO), Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO) im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen.

Maßnahmen zur Gewährleistung der Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen (Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO).

Ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 Abs. 1 lit. d, Art. 25 Abs. 1 DSGVO).

(4) Technischer Fortschritt und Änderung der technisch-organisatorischen Maßnahmen

Die in dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung/der Anlage1 zu dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Dem Auftragnehmer ist es deshalb gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen, wenn und soweit das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten wird.


§ 5 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

(1) Die im Auftrag des Auftraggebers verarbeiteten Daten darf der Auftragnehmer nur nach Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen, übertragen oder ihre Verarbeitung einschränken. Wenn sich eine betroffene Person zu diesem Zweck direkt an den Auftragnehmer wendet, hat dieser ein solches Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten. Ansprechpartner für solche Anfragen beim Auftraggeber ist: 

(2) Der Ansprechpartner des Auftraggebers wird das Ersuchen prüfen und dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen, ob es berechtigt war oder nicht und den Auftragnehmer anweisen, die Berichtigung, Löschung, Übertragung oder Einschränkung der Verarbeitung vorzunehmen. Die Weisung ist von beiden Parteien zu dokumentieren.

§ 6 Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung folgende gesetzliche Pflichten nach Art. 28–33 DSGVO:

dem Auftraggeber auf Anforderung die Angaben nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO zur Verfügung zu stellen;

die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen des Auftragnehmers zur Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b DSGVO bzw. zum Datengeheimnis gemäß § 53 BDSG zu verpflichten;

den Auftraggeber im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen mit technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei zu unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrung der Rechte der betroffenen Personen (Art. 12–22 DSGVO) nachzukommen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. e DSGVO);

den Auftraggeber bei den in Art. 32–36 DSGVO genannten Pflichten zu unterstützen; insbesondere den Auftraggeber unverzüglich über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu informieren (Art. 28 Abs. 3 lit. f in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 DSGVO) und bei der Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35, 36 DSGVO unterstützen und dem Auftraggeber hierfür alle, ihm vorliegenden relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen;

für Zwecke der Auswahl durch den Auftraggeber und der Kontrollen und Überprüfungen seines Verhaltens, nachzuweisen, dass er die von dem Auftraggeber geforderten hinreichenden Garantien (Art. 28 Abs. 1 DSGVO) bieten kann, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der DSGVO erfolgt und dass der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird (Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO);

den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf die Auftragsverarbeitung beziehen, informieren; auch soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei dem Auftragsverarbeiter ermittelt;

soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person, eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, nach besten Kräften bei der Abwehr solcher Haftungsansprüche zu unterstützen und insbesondere sämtliche hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;

soweit der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der EU hat, hat er schriftlich einen Vertreter zu benennen (Art. 27 Abs. 1 DSGVO) und dem Auftraggeber den Vornamen, Namen, die Organisationseinheit, Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Vertreters mitzuteilen.

§ 7 Einschaltung von Subunternehmern

(1) Grundsätze für die Einschaltung von Subunternehmern

Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der in Anlage 2 aufgeführten Subunternehmer unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2–4 DSGVO zu. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesem eine Kopie dieser Vereinbarung vorlegen.

(2) Anforderungen an die Einschaltung von Subunternehmern

Schaltet der Auftragnehmer mit Zustimmung des Auftraggebers oder aufgrund der allgemeinen schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers Subunternehmer ein, so wird der Auftragnehmer seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Subunternehmern so gestalten und entsprechend dokumentieren, dass sie den Anforderungen zu Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit wie sie im Verhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber bestehen, entsprechen (Art. 28 Abs. 4 DSGVO). Zudem sind ihm die gleichen Pflichten aufzuerlegen, die dem Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Regelungen dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung treffen. Insbesondere hat er den Subunternehmer im Falle, dass dieser seinerseits ein weiteres Unterauftragsverhältnis eingeht, dazu zu verpflichten, seine Zustimmung und die Zustimmung des Verantwortlichen, einzuholen.

(3) Kontrollrechte des Auftraggebers

Dem Auftraggeber sind Kontroll- und Überprüfungsrechte entsprechend dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zur Feststellung, ob der Subunternehmer geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen hat, die sicherstellen, dass die Datenverarbeitung durch ihn den Anforderungen der DSGVO entspricht, einzuräumen. Der Auftraggeber ist zu diesem Zweck berechtigt, Auskunft über den Vertragsinhalt und die Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen des Subunternehmers zu erhalten, erforderlichenfalls auch durch Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der DSGVO auch durch Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln im Sinne von Art. 40 DSGVO und/oder Zertifizierungen im Sinne von Art. 42 DSGVO nachweisen.

(4) Weitergabe personenbezogener Daten an den Subunternehmer

Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Subunternehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.

(5) Leistungen außerhalb der EU/des EWR

Erbringt der Subunternehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU/des EWR, stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen sicher.

§ 8 Kontroll- und Zutrittsrechte des Auftraggebers, Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers

(1) Nachweis der Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen

Im Hinblick auf die Nachweispflichten des Auftraggebers nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO und dessen Überprüfungsrechte nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVO vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Laufzeit dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung stellt der Auftragnehmer sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen kann.

(2) Überprüfungen beim Auftragnehmer

Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die dem Auftragnehmer rechtzeitig anzukündigen sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.

Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur die konkrete Auftragsverarbeitung betreffen, kann erfolgen durch

die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO;

die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO;

aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter);

eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudits (zum Beispiel nach BSI-Grundschutz).

(3) Zutrittsrechte

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers Zutritt zu den Datenverarbeitungsanlagen zu gewähren und ihm zu ermöglichen, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.

§ 9 Mitzuteilende Verstöße

(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Art. 33, 34 DSGVO genannten Pflichten zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO) und zur Benachrichtigung der betroffenen Personen (Art. 34 DSGVO).

Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten durch ihn oder durch die bei ihm beschäftigten Personen unverzüglich, sobald ihm diese bekannt werden.

(2) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass nach Art. 33 Abs. 2 DSGVO Informationspflichten im Falle einer Verletzung personenbezogener Daten bestehen. Deshalb sind solche Vorfälle ohne Ansehen der Verursachung unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Dies gilt auch bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufs, bei Verdacht auf sonstige Verletzungen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder anderen Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat im Benehmen mit dem Auftraggeber angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten sowie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für Betroffene zu ergreifen. Insbesondere ist der Auftragnehmer verpflichtet, unverzüglich die Ursache für die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beseitigen. Soweit den Auftraggeber Pflichten nach Art. 33 Abs. 1 oder 34 Abs. 1 DSGVO treffen, wird der Auftragnehmer ihn hierbei vollumfänglich unterstützen, insbesondere dem Auftraggeber eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze, eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie eine Beschreibung der von ihm ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen geben, damit der Auftraggeber seinen gesetzlichen Melde- und Benachrichtigungspflichten nach Art. 33, 34 DSGVO gegenüber der Aufsichtsbehörde und den betroffenen Personen nachkommen kann.

Der Auftraggeber als Verantwortlicher bleibt gegenüber der Aufsichtsbehörde und den betroffenen Personen allein im Sinne der Art. 33, 34 DSGVO verantwortlich. Er entscheidet deswegen alleine, ob aufgrund der ihm vom Auftragnehmer über einen Vorfall zur Verfügung gestellten Informationen eine Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde und ggf. der Betroffenen erfolgen muss oder im Ausnahmefall unterbleiben kann. Er ist allein für die Einhaltung der 72-Stunden-Frist des Art. 33 Abs. 1 DSGVO verantwortlich. Der Auftraggeber haftet alleine und vollumfänglich, sollte er eine erforderliche Meldung im vorgenannten Sinne trotz unverzüglicher Information durch den Auftragnehmer unterlassen oder die 72-Stunden-Frist versäumt haben.

§ 10 Weisungsbefugnisse

(1) Weisungen des Auftraggebers

Der Auftragnehmer wird Weisungen des Auftraggebers, die sich auf die Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie Zweck und Ziel der Verarbeitung beziehen, beachten. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person wird die personenbezogenen Daten ausschließlich nach den Weisungen des Auftraggebers, einschließlich der in dieser Vereinbarung eingeräumten Befugnisse, verarbeiten und nutzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer durch das Recht der Union oder des Mitgliedsstaates, in dem er seinen Sitz hat, hierzu verpflichtet ist (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a, Art. 29 DSGVO). In diesem Fall wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mitteilen, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet, Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO.

Der Auftraggeber behält sich im Rahmen der im Vertragswerk getroffenen Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang, Ziele und Zweck der Datenverarbeitung vor. Dieses kann der Auftraggeber durch Einzelweisungen konkretisieren. Hinsichtlich der Mittel der Datenverarbeitung werden sich die Parteien abstimmen, ob und inwieweit die technisch-organisatorischen Maßnahmen durch oder mit dem Auftraggeber bestimmt werden. Weisungen, Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und schriftlich oder in einem elektronischen Format zu dokumentieren (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a, Art. 29 DSGVO). Auskünfte an Dritte oder betroffene Personen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung oder elektronischer Zustimmung des Auftraggebers erteilen. Die Zustimmung ist zu dokumentieren.

Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format bestätigen. Im Übrigen erteilt der Auftraggeber alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen grundsätzlich schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format. Der Auftragnehmer hat die Weisung des Auftraggebers zu dokumentieren und in geeigneter Weise festzuhalten. Der Auftragnehmer verwendet die Daten für keine anderen Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass er selbst als Verantwortlicher gilt, wenn er von der vertraglichen Vereinbarung oder den Weisungen des Verantwortlichen abweicht. Sollte er der Meinung sein, dass Weisungen des Auftraggebers rechtswidrig sind, gilt § 10 (3) unten.

(2) Weisungsberechtigte des Auftraggebers, Weisungsempfänger des Auftragnehmers

Weisungsberechtigte Mitarbeiter des Auftraggebers sind:



(Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail)

Weisungsempfänger beim Auftragnehmer sind:



(Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail)

Für Weisungen vereinbaren die Parteien folgende Kommunikationskanäle:



(Adresse/E-Mail/Telefon)

Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der vorgenannten Ansprechpartner einer Partei sind der anderen Partei unverzüglich und grundsätzlich schriftlich oder in einem zu dokumentierenden elektronischen Format der/die Nachfolger/in bzw. Vertreter/in mitzuteilen.

Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.

(3) Hinweispflicht

Sofern der Auftragnehmer der Auffassung ist, dass die Ausführung von Weisungen des Auftraggebers, auch von solchen, in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation, zu einer Verletzung von Datenschutzbestimmungen führen könnte oder rechtswidrig ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber hierauf unverzüglich, vor der Verarbeitung bzw. Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation hinzuweisen, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen des Auftraggebers bestätigt oder geändert wird. Wenn und soweit die Aussetzung zu Unrecht erfolgte, behält sich der Auftraggeber vor, etwaigen ihm hieraus resultierenden Schaden geltend zu machen. Die Weisung des Auftraggebers und die Ablehnung des Auftragnehmers sind zu dokumentieren.

§ 11 Rückgabe von Datenträgern und Löschung von Daten

(1) Löschung von Daten

Mit Beendigung des Auftrags oder vorher auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber sämtliche in seinen Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie die in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung stehenden Datenbestände auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. g DSGVO). Für Test- und Ausschussmaterial gilt dies nur dann, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses dürfen keinerlei personenbezogene Daten bei dem Auftragnehmer verbleiben. Die Verpflichtung gilt nicht, sofern der Auftragnehmer nach dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, zur Aufbewahrung personenbezogener Daten verpflichtet ist. Das Protokoll der Löschung bzw. Vernichtung ist dem Auftraggeber vorzulegen. Entsprechendes gilt für die Versicherung der vollständigen Aushändigung sämtlicher in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung stehenden Unterlagen sowie Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse.

(2) Aufbewahrungspflichten

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dokumentationen, die er benötigt, um die Auftrags- und ordnungsgemäße Datenverarbeitung nachweisen zu können, gemäß den jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie dem Auftraggeber zu seiner Entlastung bei Vertragsende übergeben.

§ 12 Haftung, Freistellung und Vertragsstrafen

(1) Haftung der Parteien im Außenverhältnis

(a) Haftung

Im Verhältnis zu den betroffenen Personen haften der Auftraggeber und der Auftragnehmer für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung von Datenschutzbestimmungen im Rahmen der Durchführung des Vertragsverhältnisses oder dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung durch den Auftragnehmer, die bei ihm beschäftigten Personen oder durch von ihm nach Maßgabe von § 7 eingeschalteten Subunternehmer entstehen.


(b) Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber

Es gelten die Haftungsregelungen aus dem Hauptvertrag.

Für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, wie insbesondere gegen die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach § 6 Abs. 1 oder die Verpflichtung, gemäß § 6 Abs. 2 die mit der Datenverarbeitung im Sinne dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bei ihm beschäftigten Personen auf das Datengeheimnis nach § 53 BDSG bzw. zur Vertraulichkeit zu verpflichten, oder bei Änderung der technisch-organisatorischen Maßnahmen nach § 4 Abs. 4 ohne die erforderliche Abstimmung mit dem Auftraggeber oder Beauftragung von Subunternehmern ohne Einhaltung der Anforderungen des § 7 sowie bei Nichtbeachtung von Weisungen des Auftraggebers zahlt der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von  Euro. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sowie das Recht, diese Vereinbarung in einem solchen Fall nach § 1 Abs. 3 fristlos zu kündigen, bleiben hiervon unberührt. Dem Auftragnehmer steht jedoch die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass die Ausführung von Weisungen des Auftraggebers zu einer Verletzung von Datenschutzbestimmungen geführt hätte oder rechtswidrig war und er den Auftraggeber hierauf unverzüglich nach § 10 (3) hingewiesen hat. Ebenso ist der Auftragnehmer berechtigt, nachzuweisen, dass er die Daten nach dem Recht der Union oder dem Recht des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, verarbeitet hat, er hierzu verpflichtet war und er dies dem Auftraggeber nach § 10 (1) vor der Verarbeitung der personenbezogenen Daten mitgeteilt hat.

 

Anlagen:

 

 

Ich akzeptiere die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO

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